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I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Unter der Bezeichnung CHURER SEEVEREIN (nachstehend CSV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Chur.


Art. 2

Der Verein bezweckt die Verwirklichung eines künstlichen Sees und ökologischer Lebensräume im Raume Chur als Naherholungsgebiet und Freizeitanlage für die Churer Bevölkerung und ihre Gäste.

Der CSV kann alle zur Verwirklichung des Zwecks erforderlichen oder wünschbaren Handlungen vornehmen.

Der CSV ist politisch und konfessionell neutral.


II. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:

a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Freimitglieder und Ehrenmitglieder

Der Vorstand führt ein Mitgliederregister, welches jeweils dreissig Tage vor der jährlichen ordentlichen Generalversammlung geschlossen wird. Eingetragene Mitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen und weisen sich durch die Einladung über ihr Stimmrecht aus.


Art. 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den vorliegenden Statuten sowie den von der Generalversammlung beschlossenen Reglementen und Vereinsbeschlüssen.

Die Mitglieder sind gehalten, an den Vereinsveranstaltungen regelmässig teilzunehmen. Sie kommen ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nach und unterstützen diesen in seiner Aktivität.

Jedem Mitglied - mit Ausnahme der Passivmitglieder - steht in der Generalversammlung ein Stimmrecht zu. Jedem Mitglied - auch dem Passivmitglied - steht ein Antragsrecht an die Generalversammlung zu. Solche Anträge sind mindestens zwanzig Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Passivmitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht.

Art. 5

Die Generalversammlung bestimmt, welche Mitgliederkategorien, mit Ausnahme der Ehren- und Freimitglieder, einen Jahresbeitrag zu entrichten haben und setzt dessen Höhe fest.


Art. 6

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Personen, die sich um den CSV in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


Art. 7

Jedes Mitglied kann jederzeit austreten.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


Art. 8

Verletzt ein Mitglied in krasser Weise die Statuten oder Reglemente des Vereins, kann es provisorisch durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der definitive Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Generalversammlung.


Art. 9

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jeglichen Anspruch am Vereinsvermögen. Es schuldet den Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr.


III. Finanzielle Mittel

Art. 10

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich folgendermassen zusammen:

1. Mitgliederbeiträge (Maximal 250.-)
2. Erlös aus der Durchführung von Finanzaktionen und Anlässen
3. Donatoren- und Gönnerbeiträge
4. Betriebseinnahmen
5. Werbeeinahmen
6. andere Einnahmen


Art. 11

Verbindlichkeiten des CSV werden ausschliesslich aus dem Vereinsvermögen erfüllt. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.


IV. Organe

Art. 12

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c)  die Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren


Art. 13

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird ordentlicherweise im Monat Mai jeden Jahres einberufen und ausserordentlicherweise dann, wenn der Vorstand die Einberufung als notwendig erachtet oder wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung mittels schriftlicher Eingabe an den Vorstand verlangen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Soweit die Statuten nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsehen, werden Beschlüsse der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der oder die Vorsitzende geheime Abstimmung anordnet oder zehn stimmberechtigte Mitglieder die geheime Abstimmung oder Wahl verlangen.


Art. 14

Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren;
b) Genehmigung des durch den Vorstand vorgelegten Jahresberichtes;
c) Genehmigung der Jahresrechnung und die Déchargeerteilung an den Vorstand;
d) Definitiver Ausschluss von Mitgliedern;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g) Beschlussfassung über beantragte Statutenänderungen;
h) Erlass von allgemeinverbindlichen Reglementen;

i) Beschlussfassung über andere Geschäfte, die ihr der Vorstand unterbreitet;
k) Auflösung oder Fusion des Vereins.


Art. 15

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Er konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind.


Art. 16

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des oder der  Vorstandsvorsitzenden so oft es die Geschäfte erfordern.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Die oder der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen des Vereins. Im Verhinderungsfalle wird sie/er durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin vertreten. Sie/Er gibt im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Über die Verhandlungen des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll geführt.


Art. 17

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen.

Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der rechtsverbindlichen Zeichnung für den CSV.

Er erledigt zudem sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind, insbesondere

a) den Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
b) die Einberufung der Generalversammlung;
c) die Festsetzung der Traktanden für die Generalversammlung;
d) die Ausarbeitung von Reglementen, auch jenen, welche von der Generalversammlung zu genehmigen sind;
e) die Aufnahme und den provisorischen Ausschluss von Mitgliedern;
f) die Durchführung einer allfälligen Liquidation oder Fusion;
g) die Verteilung von Aufgaben an Vorstands- und Nichtvorstandsmitglieder.


Art. 18

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben dauernd oder vorübergehend weitere Abteilungen oder Kommissionen schaffen.


Art. 19

Jedes Jahr werden in der ordentlichen Generalversammlung zwei Rechnungsrevisorinnen oder –revisoren gewählt. Sie haben einen schriftlichen Revisionsbericht vorzulegen. Sie können ihre Kontrollen jederzeit durchführen.


V. Schlussbestimmungen

Art. 20

Die vorliegenden Statuten können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer beschlussfähigen Generalversammlung abgeändert werden.

Die beantragten Statutenänderungen sind in der Einladung zur Generalversammlung zu bezeichnen.


Art. 21

Die Auflösung oder die Fusion des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Erreicht die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses Quorum nicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschliessen kann.

Die Liquidation wird alsdann durch den im Amt befindlichen Vorstand durchgeführt, sofern nicht durch Beschluss der Generalversammlung besondere Liquidatoren ernannt werden.

Ueber die Verwendung eines nach durchgeführter Liquidation verbleibenden Aktivsaldos beschliesst die Generalversammlung.


Art. 22

Die vorliegenden Statuten werden durch die Art.60ff ZGB ergänzt.


Art. 23

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April. Das 1. Vereinsjahr dauert vom 21. Oktober 2004 bis zum 30. April 2006.


Art. 28

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. Oktober 2004 genehmigt und treten gleichentags in Kraft.

   
       
     
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